Ihr Wohnquartier. Unsere Förderung.

In vielen Kommunen liegen gut erschließbare Entwicklungs- und Flächenpotenziale brach. Mit dem Sonderförderprogramm Neue Perspektive Wohnen unterstützen wir das Ziel, diese Potenziale zu nutzen.

50.000 € für Kommunen und Maßnahmen­träger

Programm 1

Informationen zum Programm 1 für Kommunen, Bauträger und Investoren.

Die Förderung ist ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50000 €.

Gefördert wird der gesamte planerische und rechtliche Aufwand zur Herrichtung eines Baugebietes mit einem Gesamtkonzept für ein gemischtes Quartier mit unterschiedlichem Mietwohnungsbau und Wohneigentum.

Nach Förderrichtlinie 1 (Wohnquartiere) kann der einer Gemeinde oder einem Vorhabenträger entstehende Aufwand gefördert werden, der für die Erstellung eines leitbildbasierten umfassenden Bebauungskonzeptes bestimmt ist.

Dazu kann gehören:

  • die Vorbereitung und Erstellung eines Bebauungsplanes
  • die die Vorbereitung und Erstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gem. § 12 BauGB
  • die Vorbereitung und Erstellung eines verbindlichen Bebauungskonzeptes durch andere rechtliche Vereinbarungen
  • die Vorbereitung und Erstellung von Grundlagen, die zu einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB führen

Zuwendungsfähige Ausgaben können sein:

  • die im Rahmen des Projekts anfallenden Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte oder Fachpersonal des Vorhabenträgers, die Dienstleistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städtebaulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungskonzept und den Gestaltungsplan erarbeiten
  • die Honorare für die Vorbereitung der Aufstellung von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen im Sinne § 19 HOAI
  • Personal- und Sachausgaben für Fachpersonal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird
  • Kosten für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Durchführung kooperativer Verfahren
  • Konten für die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs
  • Kosten für die Beratung durch ein unabhängiges Expertengremium wie z.B. dem mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH
  • Kosten für notwendige Voruntersuchungen des Baugebiets, sofern sie für die Entwicklung eines Bebauungskonzepts unerlässlich sind
  • Kosten für im Rahmen der Bauleitplanung notwendige Fachgutachten

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Grunderwerb
  • Neubauten
  • sonstiges kommunales Personal

Wir fördern Kommunen und deren Partner, die als Maßnahmenträger oder Investoren ein solches Vorhaben umsetzen.

1. Das Baugebiet muss sich eignen. » Weitere Informationen hier: Qualitätscheck

Förderfähig sind z.B.

  • innerörtliche Lagen und Baugebiete, die zur städtebaulichen Aufwertung dezentraler Zentren beitragen
  • Bauflächen im ländlichen Raum, die sich zur Funktionsstärkung dörflicher Ortskernbereiche eignen und sich im Anschluss oder direkt in verdichteten Ortslagen befinden
  • Baumaßnahmen als Flächenkonversion und/oder Nachverdichtung in Aufwertung und Umwidmung funktionsentleerter Flächen, die dem städtebaulichen Siedlungszusammenhang dienen
  • Bauflächen, die sich eignen, den Siedlungsbestand qualifiziert weiter zu entwickeln

2. Voraussetzung ist die Formulierung eines Förderantrags und die Absicht, ein Bebauungskonzept für mindestens 30 Wohneinheiten umzusetzen. Das eingereichte Konzept muss zudem mindestens 100 Punkte im Qualitätscheck erreichen. Ziel ist ein ortsangepasstes leitbildbasiertes umfassenden Bebauungskonzept mit Aussagen zu den baulichen, städtebaulichen Qualitäten und zu den Nutzungsqualitäten, die erreicht werden sollen. » Weitere Informationen hier: Qualitätscheck

Für das Programm1 (Wohnquartiere) gilt der Katalog der Qualitätskriterien, der Grundlage für das Zertifizierungsverfahren ist. Er gliedert sich in zu erfüllende Mindestkriterien und in Zusatzkriterien und ist thematisch gegliedert. Jedes Kriterium ist für die Bewertung durch eine Anzahl von Matrixpunkten, die erreicht werden können, gewichtet.

Einreichungsfristen: 01.02.2020, danach jeweils zum 01.04., 01.08., 01.12. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, später eingehende Anträge werden erst zum nächsten Termin berücksichtigt.

Aus gegebenem Anlass setzen wir bis auf Weiteres jegliche Fristen für die Einsendung der Anträge aus. Wir sorgen weiterhin dafür, dass über die Anträge zeitnah entschieden wird.

9 Schritte zur Förderung

Dies sind die 9 Schritte zur einer Erfolgreichen Förderung.

Eine Gemeinde entscheidet sich dafür, auf einer geeigneten Fläche ein gemischtes Wohngebiet zu bauen.

Gemischt heißt: größere und kleinere Gebäude, Mietwohnungen und Eigenheime. Quartier heißt: Ein gestaltetes städtebauliches Ensemble aus mindestens 30 Wohneinheiten, das als verdichtetes Quartier oder als flächensparsame Siedlung wahrgenommen werden kann und sich dabei gut in den Ort einbindet. Es kann sogar heißen: Bestandsgebäude werden integriert, es kann sogar heißen: In Masse und Menge untergeordnet werden auch Räume oder Gebäude für soziale Zwecke, Räume für kleinteiliges Gewerbe, für wohnungsnahes Arbeiten, für Räume der nachbarschaftlichen Begegnung oder Flächen und Räume, die der Infrastruktur des Quartiers dienen, integriert.

Die Entscheidungsgremien der Kommune beschließen, das geplante Quartier an den Zielen des Programms Neue Perspektive Wohnen auszurichten.

Beschlüsse sind wichtig, um die Verbindlichkeit zu festigen und mögliche Konfliktlinien zu vermeiden.

Die kommunale Verwaltung oder deren Beauftragter prüft die planungsrechtlichen und weiteren rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung der vorgesehenen Fläche.

Sie klärt:

  • ob die Fläche im Flächennutzungsplan dargestellt ist und ob sie nach § 34 BauGB oder § 30 BauGB bebaubar wäre
  • ob für das geplante Bebauungs- und Nutzungskonzept die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans erforderlich ist
  • ob und wenn ja welche Entwicklungsperspektiven für diese Fläche bereits vorliegen und welche Gültigkeit diese haben, bzw. wie man auf dem bestehenden Sachstand eine neue oder eine differenziertere Planung aufsetzen kann
  • die Eigentumsverhältnisse
  • ob die Fläche geeignet ist und das Potenzial dafür hat, die Mindestkriterien nach Programm 1 (Qualitätskriterien) zu erfüllen:
    • bezüglich der Größe
    • bezüglich der Gebietskategorie
    • bezüglich der Möglichkeiten, ein gut abgesichertes Gestaltungskonzept auch tatsächlich zu realisieren. » Weitere Informationen hier: Qualitätskriterien
  • Zur Klärung dieser Frage kann sie sich Hilfe und Auskünfte einholen:
    • beim Kreisbauamt, beim beteiligten Stadtplaner vor Ort
    • sie kann den mobilen Gestaltungsbeirat der AIK SH zur Unterstützung des Antragsverfahrens beauftragen
    • sie kann Fachauskünfte von den zuständigen Referaten der Abteilung Bauen und Wohnen des MILI einholen. » Weitere Informationen hier: Kontakt

Ob und in welchem Verfahren ein Antrag gestellt werden soll, muss evtl. durch einen Ratsbeschluss geklärt und legitimiert werden. Alternativen: Es wird der ausformulierte Antrag zugunsten eines Beschlusses vorgelegt, oder das Vorgehen ist schon vorab beschlossen. Zugleich muss geklärt werden, ob Fachexpertise für das Antragsverfahren gebraucht wird. (siehe Schritt 3)

  • Es muss festgestellt werden, welche zuwendungsfähigen Leistungen für welche Umsetzungsschritte gebraucht werden. Wichtig: Mit den Leistungen, die Gegenstand der Förderung werden sollen, darf vorher noch nicht begonnen worden sein.
  • Dazu muss überlegt werden, welche planungsrechtlichen Schritte eingeleitet werden sollen (z.B. Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um ein leitbildbasiertes umfassendes und aussagekräftiges Bebauungskonzept zu erstellen und alsbald umzusetzen. Alternativ ist es auch möglich, auf der Basis bestehenden Planungsrechts ein leitbildbasiertes Bebauungskonzept zu verankern, dies mit Hilfe von vertraglichen Regelungen.
  • Das Antragsformular kann anschließend heruntergeladen werden oder bei der IB.SH abgefordert werden. Der freiformulierte Antrag orientiert sich an dem Antragsformular der IB.SH, die den Antrag entgegennimmt und auch zur Antragstellung berät. Neben den formalen Anforderungen muss der Antrag folgende Informationen umfassen
    1. Angaben zum Grundstück, Angaben zu der rechtlichen und planungsrechtlichen und Ausgangslage; Aussagen zu den Qualitätskriterien: a. sind die Mindestkriterien erfüllbar, b. welche Zusatzkriterien aus der Liste der Qualitätskriterien sollen umgesetzt werden und mit welchen Schwerpunkten soll der Förderantrag die Zertifizierung und die Mindestpunktzahl 100 Punkte erreichen. » Weitere Informationen hier: Qualitätscheck.
    2. Wie soll Planungsrecht, bzw. der notwendige Rechtsrahmen geschaffen werden
    3. Aussagen zu weiteren Zielsetzungen – auch zeitlich für die Umsetzung, evtl. besondere Gründe für die Veranlassung des Vorhabens
    4. Aussagen zum geplanten Verfahren (z.B. Bürgerbeteiligung, Wettbewerb, Voruntersuchungen)
  • Er kann/muss nicht Planungsskizzen oder Illustrationen der Planungsziele enthalten

Der Landesbeirat tagt in regelmäßigen Abständen und entscheidet über die Anträge, die innerhalb einer Frist eingegangen sind. Die Vor- und Nachbereitung übernimmt geschäftsführend die ARGE//SH. » Weitere Informationen hier: Kontakt

Die erfolgreichen Anträge, in denen plausibel nachgewiesen wurde, dass mindestens 100 Punkte von insgesamt 150 möglichen Punkten der Qualitätskriterien erreicht werden, werden von dem Beirat zertifiziert.

Bei einem positiven Ergebnis erstellt der Landesbeirat eine Zertifizierungsurkunde. Das Projekt ist damit berechtigt das Qualitätslabel „Neue Perspektive Wohnen“ zu nutzen. Zudem können die Beratungsangebote der IB.SH zur investiven Förderung von wohnungsbaulichen und/oder kommunalen Maßnahmen in besonderer Weise genutzt werden.

Sie wird dem Antragsteller umgehend zugestellt. Wann die Fördermittel ausgezahlt werden sollen, kann mit der IB.SH in Übereinstimmung gebracht werden.

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) bewilligt den Antrag und zahlt die Fördersumme über 50000 € an den Antragsteller aus.

Das Projekt ist damit berechtigt das Qualitätslabel „Neue Perspektive Wohnen“ zu nutzen.

Die wichtigen Umsetzungsschritte werden mit dem Fördergeber kommuniziert. (zugunsten von Presseterminen, Dokumentationen auf dieser Website, Erfahrungsaustausch) 

Formulare und Downloads

Förderrichtlinie 1 (NPW-F1) | (PDF, 182KB, barrierefrei)
Förderantrag , Formular der IB.SH

FAQs Neue Perspektive Wohnen

Hier finden Sie aktuelle Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Förderprogramm.

Zu den FAQs

 
Wir helfen Ihnen

Sie haben Fragen zu den Kriterien oder brauchen Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge?

Andreas Dördelmann
Tel. 0431 / 988-3216
andreas.doerdelmann@im.landsh.de

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig‑Holstein
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel

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