Ihr Wohnquartier. Unsere Förderung.

In vielen Kommunen liegen gut erschließbare Entwicklungs- und Flächen­potenziale brach. Mit dem Sonderförder­programm „Neue Perspektive Wohnen“ unterstützen wir das Ziel, diese Potenziale zu nutzen.

50.000 € für Kommunen und Maßnahmen­träger

Programm 1

Informationen zum Programm 1 für Kommunen, Bauträger und Investoren.

Die Förderung ist ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50.000 €.

Gefördert wird der gesamte planerische und rechtliche Aufwand zur Herrichtung eines Bau­gebietes mit einem Gesamt­konzept für ein gemischtes Quartier mit unter­schiedlichem Mietwohnungs­bau und Wohn­eigentum.

Nach Förder­richtlinie 1 (Wohnquartiere) kann der einer Gemeinde oder einer Vorhaben­trägerin bzw. einem Vorhaben­träger entstehende Aufwand gefördert werden, der für die Erstellung eines leitbild­basierten umfassenden Bebauungs­konzeptes bestimmt ist.

Dazu kann gehören:

  • die Vorbereitung und Erstellung eines Bebauungs­planes,
  • die Vorbereitung und Erstellung eines Vorhaben- und Erschließungs­planes gem. § 12 BauGB,
  • die Vorbereitung und Erstellung eines verbindlichen Bebauungs­konzeptes durch andere rechtliche Vereinbarungen,
  • die Vorbereitung und Erstellung von Grund­lagen, die zu einem städte­baulichen Vertrag nach § 11 BauGB führen.

Zuwendungsfähige Ausgaben können sein:

  • die im Rahmen des Projekts anfallenden Personal- und Sach­ausgaben für fachkundige Dritte oder Fach­personal der Vorhaben­trägerin bzw. des Vorhaben­trägers, die Dienst­leistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städte­baulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungs­konzept und den Gestaltungs­plan erarbeiten,
  • die Honorare für die Vorbereitung der Aufstellung von Bebauungs­plänen und Vorhaben- und Erschließungs­plänen im Sinne § 19 HOAI,
  • Personal- und Sach­ausgaben für Fach­personal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird,
  • Kosten für die begleitende Öffentlichkeits­arbeit einschließlich der Durch­führung kooperativer Verfahren,
  • Konten für die Durchführung eines städte­baulichen Wett­bewerbs,
  • Kosten für die Beratung durch ein unab­hängiges Gremiums von Expertinnen und Experten wie z.B. dem mobilen Gestaltungs­beirat der Architekten- und Ingenieur­kammer SH,
  • Kosten für notwendige Vorunter­suchungen des Bau­gebiets, sofern sie für die Entwicklung eines Bebauungs­konzepts unerlässlich sind,
  • Kosten für im Rahmen der Bauleit­planung notwendige Fachg­utachten.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Grunderwerb
  • Neubauten
  • sonstiges kommunales Personal

Wir fördern Kommunen und deren Partnerinnen sowie Partner, die als Trägerinnen bzw. Träger der Ma­ßnahmen oder als Investierende ein solches Vorhaben umsetzen.

1. Das Baugebiet muss sich eignen. → Weitere Informationen hier: Qualitätscheck

Förderfähig sind z.B.

  1. inner­örtliche Lagen und Bau­gebiete, die zur städte­baulichen Aufwertung dezentraler Zentren beitragen,
  2. Bau­flächen im ländlichen Raum, die sich zur Funktions­stärkung dörflicher Ortskern­bereiche eignen und sich im Anschluss oder direkt in verdichteten Orts­lagen befinden,
  3. Baumaß­nahmen als Flächen­konversion und/oder Nach­verdichtung in Aufwertung und Umwidmung funktions­entleerter Flächen, die dem städtebaulichen Siedlungs­zusammenhang dienen,
  4. Bauflächen, die sich eignen, den Siedlungs­bestand qualifiziert weiter zu entwickeln.

2. Voraussetzung ist die Formulierung eines Förder­antrags und die Absicht, ein Bebauungs­konzept für mindestens 30 Wohn­einheiten umzusetzen. Das eingereichte Konzept muss zudem mindestens 100 Punkte im Qualitätscheck erreichen. Ziel ist ein orts­angepasstes, leitbild­basiertes, umfassendes Bebauungs­konzept mit Aussagen zu den baulichen und städtebaulichen Qualitäten sowie zu den Nutzungs­qualitäten, die erreicht werden sollen. → Weitere Informationen hier: Qualitätscheck

Für das Programm 1 (Wohnquartiere) gilt der Katalog der Qualitäts­kriterien, der Grundlage für das Zertifizierungs­verfahren ist. Er gliedert sich in zu erfüllende Mindest- und Zusatz­kriterien und ist thematisch gegliedert. Jedes Kriterium ist für die Bewertung durch eine Anzahl von Matrix­punkten, die erreicht werden können, gewichtet.

Einreichungs­fristen: Jeweils zum 01.04., 01.08., 01.12. Diese Fristen sind Ausschluss­fristen, später eingehende Anträge werden erst zum nächsten Termin berücksichtigt.

9 Schritte zur Förderung

Dies sind die 9 Schritte zu einer erfolgreichen Förderung.

Eine Gemeinde entscheidet sich dafür, auf einer geeigneten Fläche ein gemischtes Wohn­gebiet zu bauen.

Gemischt heißt: Größere und kleinere Gebäude, Miet­wohnungen und Eigen­heime. Quartier heißt: Ein gestaltetes städte­bauliches Ensemble aus mindestens 30 Wohn­einheiten, das als verdichtetes Quartier oder als flächen­sparsame Siedlung wahrgenommen werden kann und sich dabei gut in den Ort einbindet. Es kann sogar heißen: Bestands­gebäude werden integriert. Oder: Auch Räume oder Gebäude für soziale Zwecke, für klein­teiliges Gewerbe, für wohnungs­nahes Arbeiten, für nachbar­schaftliche Begegnung oder Flächen und Räume, die der Infra­struktur des Quartiers dienen, werden – in Masse und Menge untergeordnet – einbezogen.

Die Entscheidungs­gremien der Kommune beschließen, das geplante Quartier an den Zielen des Programms „Neue Perspektive Wohnen“ auszurichten.

Beschlüsse sind wichtig, um die Verbindlichkeit zu festigen und mögliche Konflikt­linien zu vermeiden.

Die kommunale Verwaltung oder deren Beauftragte bzw. Beauftragter prüft die planungs­rechtlichen und weiteren rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung der vorgesehenen Fläche.

Zu klären ist:

  • ob die Fläche im Flächen­nutzungsplan dargestellt ist und ob sie nach § 34 BauGB oder § 30 BauGB bebaubar wäre,
  • ob für das geplante Bebauungs- und Nutzungs­konzept die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungs­plans erforderlich ist,
  • ob und – wenn ja – welche Entwicklungs­perspektiven für diese Fläche bereits vorliegen und welche Gültigkeit diese haben, bzw. wie auf dem bestehenden Sachstand eine neue oder differenziertere Planung aufsetzen kann,
  • die Eigentums­verhältnisse,
  • ob die Fläche geeignet ist und das Potenzial dafür hat, die Mindest­kriterien nach Programm 1 (Qualitätskriterien) zu erfüllen:
    1. in Bezug auf die Größe,
    2. in Bezug auf die Gebiets­kategorie,
    3. in Bezug auf die Möglichkeiten, ein gut abgesichertes Gestaltungs­konzept auch tatsächlich zu realisieren. → Weitere Informationen hier: Qualitätskriterien
  • Zur Klärung dieser Frage können Hilfe und Auskünfte eingeholt werden:
    1. beim Kreis­bauamt, bei der beteiligten Stadt­planung vor Ort,
    2. beim mobilen Gestaltungs­beirat der AIK SH, der zur Unterstützung des Antrags­verfahrens beauftragt werden kann,
    3. bei den zuständigen Referaten der Abteilung Bauen und Wohnen des MIKWS einholen → Weitere Informationen hier: Kontakt

Ob und in welchem Verfahren ein Antrag gestellt werden soll, muss evtl. durch einen Rats­beschluss geklärt und legitimiert werden. Alternativ wird der ausformulierte Antrag zugunsten eines Beschlusses vorgelegt oder das Vorgehen ist schon vorab beschlossen. Zugleich muss geklärt werden, ob Fach­expertise für das Antrags­verfahren gebraucht wird. (siehe Schritt 3)

Es muss festgestellt werden, welche zuwendungs­fähigen Leistungen für welche Umsetzungs­schritte gebraucht werden. Wichtig: Mit den Leistungen, die Gegenstand der Förderung werden sollen, darf vorher noch nicht begonnen worden sein.

Dazu muss überlegt werden, welche planungs­rechtlichen Schritte eingeleitet werden sollen (z.B. Bebauungs­plan, Vorhaben- und Erschließungs­plan) und welche Maß­nahmen getroffen werden sollen, um ein leitbild­basiertes, umfassendes und aussage­kräftiges Bebauungs­konzept zu erstellen und alsbald umzusetzen. Alternativ ist es auch möglich, auf der Basis bestehenden Planungs­rechts ein leitbildbasiertes Bebauungs­konzept mit Hilfe von vertraglichen Regelungen zu verankern.

Das Antrags­formular kann anschließend heruntergeladen oder bei der Investitions­bank Schleswig-Holstein (IB.SH) abgefordert werden. Der frei­formulierte Antrag orientiert sich an dem Antrags­formular der IB.SH, die den Antrag entgegennimmt und auch zur Antrag­stellung berät.

Neben den formalen Anforderungen muss der Antrag folgende Informationen umfassen

  • Angaben zum Grundstück, zu der rechtlichen und planungs­rechtlichen Ausgangs­lage; Aussagen zu den Qualitäts­kriterien:
    1. a. sind die Mindest­kriterien erfüllbar,
    2. b. welche Zusatz­kriterien aus der Liste der Qualitäts­kriterien sollen umgesetzt werden
    3. c. mit welchen Schwer­punkten soll der Förder­antrag die Zertifizierung und die Mindest­punktzahl 100 Punkte erreichen. → Weitere Informationen hier: Qualitätscheck.
  • Angaben dazu, wie Planungs­recht bzw. der notwendige Rechts­rahmen geschaffen wird,
  • Aussagen zu weiteren Ziel­setzungen – auch zeitlich für die Umsetzung, evtl. besondere Gründe für die Veranlassung des Vorhabens,
  • Aussagen zum geplanten Verfahren (z.B. Beteiligung, Wettbewerb, Vorunter­suchungen),
  • Planungs­skizzen oder Illustrationen der Planungs­ziele können enthalten sein (jedoch kein Muss!)

Der Landes­beirat tagt in regelmäßigen Abständen und entscheidet über die Anträge, die innerhalb einer Frist eingegangen sind. Die Vor- und Nach­bereitung übernimmt geschäftsführend die ARGE//SH. → Weitere Informationen hier: Kontakt

Die erfolgreichen Anträge, in denen plausibel nachgewiesen wurde, dass mindestens 100 Punkte von insgesamt 150 möglichen Punkten der Qualitäts­kriterien erreicht werden, werden von dem Beirat zertifiziert.

Bei einem positiven Ergebnis erstellt der Landes­beirat eine Zertifizierungs­urkunde. Das Projekt ist damit berechtigt, das Qualitäts­label „Neue Perspektive Wohnen“ zu nutzen. Zudem können die Beratungs­angebote der IB.SH zur investiven Förderung von wohnungs­baulichen und/oder kommunalen Maß­nahmen in besonderer Weise genutzt werden.

Die Zertifizierungs­urkunde wird der Antrag­stellerin bzw. dem Antrag­steller umgehend zugestellt. Wann die Förder­mittel ausgezahlt werden sollen, kann mit der IB.SH abgesprochen werden.

Die IB.SH bewilligt den Antrag und zahlt die Förder­summe über 50.000 € an die Antrag­stellerin bzw. den Antragsteller aus.

Das Projekt ist damit berechtigt, das Qualitäts­label „Neue Perspektive Wohnen“ zu nutzen.

Die wichtigen Umsetzungs­schritte werden mit dem Förder­geber kommuniziert. (zugunsten von Presse­terminen, Dokumentationen auf dieser Website, Erfahrungs­austausch)  

Formulare und Downloads

Förderrichtlinie 1 (NPW-F1) | (PDF, 182KB, barrierefrei)
Förderantrag , Formular der IB.SH

FAQs Neue Perspektive Wohnen

Hier finden Sie aktuelle Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Förderprogramm.

Zu den FAQs

 
Wir helfen Ihnen

Sie haben Fragen zu den Kriterien oder brauchen Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge?

Andreas Dördelmann
Tel. 0431 / 988-3216
andreas.doerdelmann@im.landsh.de

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig‑Holstein
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel

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