FAQ Programm 1
Antworten auf oft gestellte Fragen:
Programm 1: Kommunen und Investoren
Programm 2: Privatpersonen und Bauträger
Grundlagen
Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Gemeinden sowie Vorhabenträger, die sich mittels städtebaulichen Vertrag (§ 11 BauGB) zur Realisierung der Planung verpflichten oder im Rahmen einer Vorhaben- und Erschließungsplanung mit der Gemeinde einen Durchführungsvertrag nach § 12 Absatz 1 BauGB abschließen
Grundlage der Zuwendung ist ein formloser Förderantrag, der die Ausgangslage, Eckpunkte und Zielsetzungen für das leitbildbasierte Bebauungskonzept darlegt und erläutert, sowie die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks darstellt. In dem Antrag ist darzustellen, wie der Konzeptansatz den Qualitätskriterien Rechnung trägt und damit aus Sicht des Antragstellers/der Antragstellerin die inhaltlichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Dabei kann der/die Antragsteller/in die Hilfe eines unabhängigen Expertengremiums – so z.B. den mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH – in Anspruch nehmen. Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen die Kosten für diese Beratungsleistung mit abgerechnet werden.
Die Anträge sind erstmalig zum 1.2.2020, nachfolgend jeweils zum 1.4, 1.8. und 1.12. einzureichen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, später eingehende Anträge werden erst zum nächsten Termin berücksichtigt. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags.
Aus gegebenem Anlass wurden bis auf Weiteres jegliche Fristen für die Einsendung der Anträge ausgesetzt.
Ja, wenn ein Vorhabenträger den Antrag stellt, gilt: Die Realisierung des Vorhabens ist durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB oder durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB abzusichern und die Kommune muss dazu eine formlose positive Stellungnahme abgeben.
Anträge sind an die IB.SH, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel zu richten, die zugleich Bewilligungsstelle ist.
Nein
Ja
Ja, z.B. dann, wenn ein gemischtes Quartier auf einer Teilfläche mit einem Gebäude-Ensemble für Wohneigentum ausgestattet wird.
Nur bei den Kommunen oder Vorhabenträgern direkt.
Antragsstellung
De einzureichenden Unterlagen sind:
- Förmliches Anschreiben
- Antragsvorlage der IB.SH
- Projektbeschreibung – formlos
- Bebauungsplan, wenn vorhanden
Hilfreiche Musterformulare sowie eine „Checkliste“ finden Sie unter IB.SH
Notwendig ist eine ausreichende Projektbeschreibung. Grundlage der Zuwendung ist ein formloser Förderantrag, der die Ausgangslage, Eckpunkte und Zielsetzungen für das leitbildbasierte Bebauungskonzept darlegt und erläutert sowie die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks darstellt. In dem Antrag ist darzustellen, wie der Konzeptansatz den Qualitätskriterien Rechnung trägt und damit aus Sicht des Antragstellers/der Antragstellerin die inhaltlichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.
Neben den formalen Anforderungen muss der Antrag folgende Informationen umfassen:
- Angaben zum Grundstück, Angaben zu der rechtlichen und planungsrechtlichen und Ausgangslage.
- Aussagen zu den Qualitätskriterien: a. sind die Mindestkriterien erfüllbar, b. welche Zusatzkriterien aus der Liste der Qualitätskriterien sollen umgesetzt werden und mit welchen Schwerpunkten soll der Förderantrag die Zertifizierung und die Mindestpunktzahl 100 Punkte erreichen.
- Aussagen zu der Frage: Wie soll Planungsrecht, bzw. der notwendige Rechtsrahmen geschaffen werden, bzw. wie soll das gewünschte und beantragte leibildbasierte Bebauungskonzept gesichert werden.
- Aussagen zu weiteren Zielsetzungen – auch zeitlich für die Umsetzung, evtl. besondere Gründe für die Veranlassung des Vorhabens.
- Aussagen zum geplanten Verfahren (z.B. Bürgerbeteiligung, Wettbewerb, Voruntersuchungen).
- Bebauungsplan, wenn vorhanden
- Wenn vorhanden: Angaben zu flankierenden oder schon vorliegenden Entwicklungskonzepten, Wohnungsmarktkonzepten, Masterplänen usw. für den Ort oder Stadtteil, die geeignet sind den Projektansatz zu unterstützen.
Alle Projekte werden nach einem nachvollziehbaren und vergleichbaren Standard geprüft. Grundlage ist ein Katalog festgelegter Qualitätskriterien aus Mindest- und Zusatzkriterien, der Teil der Förderrichtlinie ist. Für alle erreichten Kriterien werden Punkte vergeben. Bei den Mindestkriterien müssen alle 50 Punkte erreicht werden. Bei den Zusatzkriterien müssen mindestens 50 von 100 Punkten erreicht werden.
Die Qualitätskriterien sind der rote Faden für jeden Förderantrag. Dabei reicht es nicht aus, die erforderlichen Kriterien in einer Liste abzuhaken. Die einzelnen Aspekte müssen spezifiziert und mit einzelnen Planungsschwerpunkten untermauert werden. Dazu reicht es aus, die Zielvorstellungen und die planerischen Aspekte zu beschreiben, weil in der Regel noch keine Entwürfe für die Gestaltungsplanung vorhanden sind.
Der freiformulierte Förderantrag soll sich mit den Aussagen zur Umsetzung an den Kriterienlisten orientieren. Er soll die allgemein gehaltenen Kriterien für das Vorhaben soweit möglich als Zielstellung spezifizieren und Planungsschwerpunkte nennen.
Dazu muss überlegt werden, welche planungsrechtlichen Schritte eingeleitet werden sollen (z.B. Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um ein leitbildbasiertes umfassendes und aussagekräftiges Bebauungskonzept zu erstellen und alsbald umzusetzen. Alternativ ist es auch möglich, auf der Basis bestehenden Planungsrechts ein leitbildbasiertes Bebauungskonzept zu verankern, dies mit Hilfe von vertraglichen Regelungen.
Es soll explizit dargestellt werden,
- Welcher Gebietskategorie das Grundstück zuzurechnen ist und das Erreichen der Mindestanzahl Wohneinheiten.
- Ob und wenn ja, in welchem Ausmaß sozial geförderter Wohnungsbau realisiert werden soll.
- Ob und wenn ja, welche besonders klimaschutzorientierten Energiekonzepte oder Mobilitätskonzepte umgesetzt werden sollen.
- wie nachbarschaftsorientierter oder barrierefreier Wohnungsbau erreicht werden soll.
- Jedes Kriterium ist für die Bewertung durch eine Anzahl von Matrixpunkten, die erreicht werden können, gewichtet. Der Förderantrag soll darstellen, wie mindestens 100 Matrixpunkte oder mehr insgesamt erreicht werden. Welche Punktzahl im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens anerkannt wird, bewertet der Landesbeirat abschließend im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens.
- Ausführungen über die jeweiligen Qualitätskriterien finden Sie u.a. hier.
Für Programm 1 ist das die Kommune oder ein von ihr beauftragter Maßnahmenträger. Für Programm 2 ist es entweder ein Bauträger, ein Projektentwickler oder ein beauftragter Architekt. Es kann auch die Kommune oder eine Baugruppe sein. (→ Hilfen bei der Antragstellung, s.a. Punkt 13)
Bei der Formulierung des formlosen Förderantrags gibt es die Hilfe eines unabhängigen Expertengremiums – so z.B. den mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH
Weitere Informationen finden Sie unter AIK-SH
Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen die Kosten für diese Beratungsleistung mit abgerechnet werden.
Weitere Beratungen und Ansprechpartnerinnen zum Sonderprogramm Neue Perspektive Wohnen, zur Annahme der Förderanträge und Förderberatung für Kommunen und Investoren usw. finden Sie hier
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50.000 € als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel, die z.B. seitens des Landes, des Bundes oder der EU zur Verfügung stehen, ist zulässig.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
- die im Rahmen des Projekts anfallenden Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte oder Fachpersonal des Vorhabenträgers, die Dienstleistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städtebaulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungskonzept und den Gestaltungsplan erarbeiten;
- die Honorare für die Vorbereitung der Aufstellung von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen im Sinne des § 19 HOAI;
- Personal- und Sachausgaben für Fachpersonal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird;
- Kosten für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Durchführung kooperativer Verfahren;
- Kosten für die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs;
- Kosten für die Beratung durch ein unabhängiges Expertengremium wie z.B. dem mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH;
- Kosten für notwendige Voruntersuchungen des Baugebiets, sofern sie für die Entwicklung eines Bebauungskonzepts unerlässlich sind;
- Kosten für im Rahmen der Bauleitplanung notwendige Fachgutachten.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Grunderwerb
- Neubauten
- sonstiges kommunales Personal
- Planungskosten oder sonstige Baunebenkosten für die Baurealisierung (Bauantrag)
Voraussetzung ist: Bei allen Aufträgen hat die Kommune das für sie geltende Vergaberecht einzuhalten. (Dieser Sachverhalt wird vom Fördergeber nicht überprüft, sondern vorausgesetzt.)
Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Vorhabenbeginn). Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Diese Leistungen können nicht bezuschusst werden. Dabei können Teil- oder Mehrleistungen, die weder vertraglich vereinbart noch begonnen wurden, durchaus förderfähig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, schon begonnene Maßnahmen im Sinne des Programm 1 zu qualifizieren oder zu ergänzen.
Beratungskosten im Rahmen der Antragsformulierung sind förderfähig. Allerdings ist hinsichtlich des beauftragten Umfangs der Leistungen darauf zu achten, dass keine weitergehenden Leistungen beauftragt werden, da ansonsten ein formaler Maßnahmenbeginn gegeben wäre.
Förderung
Ja. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann schriftlich und formlos unter Begründung des Erfordernisses bei der IB.SH beantragt werden. Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeigten Maßnahmenbeginn ist dem Antrag beizufügen. Die Gewährung stellt kein Präjudiz für die Förderentscheidung dar.
Nein, der Aufwand für die Erschließungsplanung und die Planung für den Hochbau sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Förderrichtlinie. Aber die Kosten für die im Rahmen der Bauleitplanung evtl. notwendigen Fachgutachten sind förderfähig.
Der Landesbeirat tagt in regelmäßigen Abständen und entscheidet über die Anträge, die innerhalb einer Frist eingegangen sind.
Bei einem positiven Ergebnis erstellt die Geschäftsstelle des Landesbeirats → die ARGE//SH eine Zertifizierungsurkunde. Das Projekt bzw. die Kommune ist damit berechtigt das Qualitätslabel „Neue Perspektive Wohnen“ zu tragen.
Die Zertifizierungsurkunde wird dem Antragsteller umgehend zugestellt. Unmittelbar anschließend erstellt die IB.SH einen Zuwendungsbescheid, in dem der Auszahlungsantrag beigefügt ist. Die Auszahlung kann nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Das jeweils geltende Vergaberecht der Antragsteller ist einzuhalten.
Zertifizierung
Das im Förderantrag in Eckpunkten umrissene Bebauungskonzept bedarf für die Förderung einer Zertifizierung. Die Zertifizierung kommt einer Qualitätsauszeichnung gleich, dafür steht das NPW-Label. Grundlage dafür ist ein vorab festgelegter Qualitätskatalog für Baugebiete, der auf Wohnquartiere mit ressourcen- und energiesparenden gemischten Wohnformen (Eigentum/Mietwohnungsbau im Neubau oder anteilig auch Bestandsmodernisierung) abzielt.
Die Träger der geplanten Maßnahmen stellen den Antrag auf Zertifizierung – also den sog. Qualitätscheck. Für diese Verfahren der Zertifizierung dieses Sonderprogramms hat das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium einen Landesbeirat auf Fachebene berufen. Der Landesbeirat besteht aus 18 Vertreterinnen und Vertretern der fachlich zuständigen berufsständischen Organisationen, der kommunalen Landesverbände, der wohnungswirtschaftlichen Verbände, der ARGE//e.V. sowie des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Landesbeirat hat die Aufgabe, bei den eingegangenen Zuwendungsanträgen die Erfüllung der Qualitätskriterien zu überprüfen und aufgrund einer Mehrheitsentscheidung konkrete Förderempfehlungen abzugeben (Zertifizierung). Die Entscheidung des Landesbeirates über die Zertifizierung ist abschließend und kann nicht eigenständig angefochten werden.
Auf der Internetseite des Sonderprogramms Neue Perspektive Wohnen finden sich Kurzvorstellungen der mit dem Qualitätsprädikat Neue Perspektive Wohnen ausgezeichneten Projekte. Die zertifizierten Kommunen weisen i.d.R. Ansprechpersonen aus. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die mit dem Qualitätsprädikat „Neue Perspektive Wohnen“ ausgezeichnete Kommune wird auf der Internetseite im Projektverlauf seitens des MILIG dokumentiert und zudem bei passenden Gelegenheiten öffentlich bekannt gemacht. Dazu ist die Bereitschaft, dem MILIG Auskünfte über den Projektverlauf zu geben, notwendig und grundlegend. Das MILIG bittet die Kommune außerdem darum, das Qualitätsprädikat/Label bei allen Gelegenheiten der öffentlichen Information zu gebrauchen. Bei der Schluss-Abrechnung der Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen.
Hier finden Sie aktuelle Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Förderprogramm.
Sie haben Fragen zu den Kriterien oder brauchen Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge?
Andreas Dördelmann
Tel. 0431 / 988-3216
andreas.doerdelmann@im.landsh.de
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig‑Holstein
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel