FAQ Programm 1

Antworten auf oft gestellte Fragen:
Programm 1: Kommunen sowie Investorinnen und Investoren
Programm 2: Privatpersonen und Bau­unternehmen

Programm 1Programm 2

 

KOMMUNEN, BAU­UNTERNEHMEN SOWIE INVESTORINNEN UND INVESTOREN

Grundlagen

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Gemeinden sowie Vorhaben­trägerinnen und Vorhaben­träger, die sich mittels städte­baulichen Vertrag (§ 11 BauGB) zur Realisierung der Planung verpflichten oder im Rahmen einer Vorhaben- und Erschließungs­planung mit der Gemeinde einen Durchführungs­vertrag nach § 12 Absatz 1 BauGB abschließen.

Grundlage der Zuwendung ist ein formloser Förder­antrag, der die Ausgangs­lage, Eckpunkte und Ziel­setzungen für das leitbild­basierte Bebauungs­konzept darlegt und erläutert sowie die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmen­bedingungen des Grundstücks darstellt. In dem Antrag ist darzustellen, wie der Konzept­ansatz den Qualitäts­kriterien des Förder­programms Rechnung trägt und damit aus Sicht des Antrag­stellenden die inhaltlichen Zuwendungs­voraussetzungen erfüllt. Dabei kann der Antrag­stellende die Hilfe eines unabhängigen Gremiums von Expertinnen und Experten – z.B. den mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieur­kammer SH – in Anspruch nehmen. Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen die Kosten für diese Beratungs­leistung mit abgerechnet werden.

Die Anträge sind erstmalig zum 1.2.2020, nachfolgend jeweils zum 1.4, 1.8. und 1.12. einzureichen. Diese Fristen sind Ausschluss­fristen, später eingehende Anträge werden erst zum nächsten Termin berücksichtigt. Zur Frist­wahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags.

Ja, wenn eine Vorhaben­trägerin bzw. ein Vorhaben­träger den Antrag stellt, gilt: Die Realisierung des Vorhabens ist durch einen städte­baulichen Vertrag nach § 11 BauGB oder durch einen Vorhaben- und Erschließungs­plan gem. § 12 BauGB abzusichern. Die Kommune muss dazu eine formlose positive Stellungnahme abgeben.

Anträge sind an die Investitions­bank Schleswig-Holstein, Zur Helling 5–6, 24143 Kiel (Postadresse: Investitions­bank Schleswig-Holstein, 24091 Kiel) zu richten, die zugleich Bewilligungs­stelle ist.

Ja.

Ja, z.B. dann, wenn ein gemischtes Quartier auf einer Teil­fläche mit einem Gebäude-Ensemble für Wohn­eigentum ausgestattet wird.

Nur bei den Kommunen oder Vorhaben­trägerinnen bzw. Vorhaben­trägern direkt.

KOMMUNEN, BAU­UNTERNEHMEN UND INVESTORINNEN bzw. INVESTOREN

Antragsstellung

Notwendig ist eine ausreichende Projekt­beschreibung. Grundlage der Zuwendung ist ein formloser Förder­antrag, der die Ausgangs­lage, Eckpunkte und Ziel­setzungen für das leitbild­basierte Bebauungs­konzept darlegt und erläutert sowie die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmen­bedingungen des Grundstücks darstellt. In dem Antrag ist darzustellen, wie der Konzept­ansatz den Qualitäts­kriterien des Förder­programms Rechnung trägt und damit aus Sicht des Antrag­stellenden die inhaltlichen Zuwendungs­voraussetzungen erfüllt.

Neben den formalen Anforderungen muss der Antrag folgende Informationen umfassen:

  • Angaben zum Grundstück und zu der rechtlichen sowie planungs­rechtlichen Ausgangslage.
  • Aussagen zu den Qualitäts­kriterien: Sind die Mindest­kriterien erfüllbar? Welche Zusatz­kriterien aus der Liste der Qualitäts­kriterien sollen umgesetzt werden? Mit welchen Schwer­punkten soll der Förder­antrag die Zertifizierung und die Mindest­punktzahl (100 Punkte) erreichen?
  • Aussagen zu der Frage: Wie soll Planung­srecht bzw. der notwendige Rechts­rahmen geschaffen werden? Wie soll das gewünschte und beantragte leitbild­basierte Bebauungs­konzept gesichert werden?
  • Aussagen zu weiteren Zielsetzungen – auch zeitlich für die Umsetzung, evtl. besondere Gründe für die Veranlassung des Vorhabens.
  • Aussagen zum geplanten Verfahren (z.B. Beteiligung, Wettbewerb, Vor­untersuchungen).
  • Bebauungs­plan, wenn vorhanden
  • sofern vorhanden: Angaben zu flankierenden oder schon vorliegenden Entwicklungs­konzepten, Wohnungsmarkt­konzepten, Master­plänen usw. für den Ort oder Stadtteil, die geeignet sind, den Projekt­ansatz zu unterstützen.

Alle Projekte werden nach einem nachvoll­ziehbaren und vergleich­baren Standard geprüft. Grundlage ist ein Katalog festgelegter Qualitäts­kriterien aus Mindest- und Zusatz­kriterien, der Teil der Förder­richtlinie ist. Für alle erreichten Kriterien werden Punkte vergeben. Bei den Mindest­kriterien müssen alle 50 Punkte erreicht werden. Bei den Zusatz­kriterien müssen mindestens 50 von 100 Punkten erreicht werden.

Die Qualitäts­kriterien sind der rote Faden für jeden Förder­antrag. Dabei reicht es nicht aus, die erforderlichen Kriterien in einer Liste abzuhaken. Die einzelnen Aspekte müssen spezifiziert und mit einzelnen Planungs­schwerpunkten untermauert werden. Dazu reicht es aus, die Ziel­vorstellungen und die planerischen Aspekte zu beschreiben, weil in der Regel noch keine Entwürfe für die Gestaltungs­planung vorhanden sind.

Der freiformulierte Förder­antrag soll sich mit den Aussagen zur Umsetzung an der Kriterien­liste orientieren. Soweit möglich soll der Antrag die allgemein gehaltenen Kriterien für das Vorhaben als Zielstellung spezifizieren und Planungs­schwerpunkte nennen.

Dazu muss überlegt werden, welche planungs­rechtlichen Schritte eingeleitet werden sollen (z.B. Bebauungs­plan, Vorhaben- und Erschließungs­plan) und welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um ein leitbildbasiertes umfassendes und aussagekräftiges Bebauungs­konzept zu erstellen und alsbald umzusetzen. Alternativ ist es auch möglich, auf der Basis bestehenden Planungs­rechts und mit Hilfe von vertraglichen Regelungen ein leitbild­basiertes Bebauungs­konzept zu verankern.

Folgende Aspekte sollen explizit dargestellt werden:

  • Welcher Gebiets­kategorie ist das Grundstück zuzurechnen?
  • Wie wird die Mindest­anzahl an Wohn­einheiten erreicht?
  • Soll sozial geförderter Wohnungs­bau realisiert werden? Wenn ja, in welchem Umfang?
  • Sollen besonders klimaschutz­orientierte Energie­konzepte oder Mobilitäts­konzepte umgesetzt werden? Wenn ja, wie?
  • Wie soll nachbarschafts­orientierter oder barrierefreier Wohnungsbau erreicht werden?

Jedes Kriterium ist für die Bewertung durch eine Anzahl von Matrix­punkten, die erreicht werden können, gewichtet. Der Förderantrag soll darstellen, wie mindestens 100 Matrixpunkte oder mehr insgesamt erreicht werden. Welche Punkt­zahl im Rahmen des Zertifizierungs­verfahrens anerkannt wird, bewertet der Landesbeirat abschließend im Rahmen des Zertifizierungs­verfahrens.

Ausführungen über die jeweiligen Qualitäts­kriterien finden Sie u.a hier.

Für Programm 1 ist das die Kommune oder die von ihr beauftragten Maßnahmen­verantwortlichen. Für Programm 2 ist es entweder ein Bau­­unternehmen, eine Projekt­entwicklerin bzw. ein Projekt­entwickler oder eine beauftragte Architektin bzw. ein beauftragter Architekt. Es kann auch die Kommune oder eine Bau­gruppe sein.

Bei der Formulierung des formlosen Förder­antrags gibt es die Hilfe eines unabhängigen Gremiums aus Expertinnen und Experten – z.B. beim mobilen Gestaltungs­beirat der Architekten- und Ingenieur­kammer SH.

Weitere Informationen finden Sie unter AIK-SH

Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen die Kosten für diese Beratungs­leistung mit abgerechnet werden.

Weitere Beratungen und Ansprech­personen zum Sonder­programm Neue Perspektive Wohnen, zur Annahme der Förder­anträge und Förder­beratung für Kommunen sowie Investorinnen und Investoren usw. finden Sie hier

Die Zuwendungen werden im Wege der Projekt­förderung als Festbetrags­finanzierung in Höhe von bis zu 50.000 € als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Die Inanspruch­nahme weiterer Förder­mittel, die z.B. seitens des Landes, des Bundes oder der EU zur Verfügung stehen, ist zulässig.

Zuwendungs­fähige Ausgaben sind insbesondere:

  • die im Rahmen des Projekts anfallenden Personal- und Sach­ausgaben für fachkundige Dritte oder Fach­personal der Vorhaben­trägerin bzw. des Vorhaben­trägers, die Dienst­leistungen für die Schaffung der planungs­rechtlichen, rechtlichen und städte­baulichen bzw. architektonischen Grund­lagen erbringen sowie das Bebauungs­konzept und den Gestaltungsplan erarbeiten;
  • die Honorare für die Vorbereitung der Aufstellung von Bebauungs­plänen und Vorhaben- und Erschließungs­plänen im Sinne des § 19 HOAI;
  • Personal- und Sach­ausgaben für Fach­personal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird;
  • Kosten für die begleitende Öffentlichkeits­arbeit einschließlich der Durch­führung kooperativer Verfahren;
  • Kosten für die Durchführung eines städte­baulichen Wettbewerbs;
  • Kosten für die Beratung durch ein unabhängiges Gremiums aus Expertinnen und Experten, wie z.B. dem mobilen Gestaltungs­beirat der Architekten- und Ingenieur­kammer SH;
  • Kosten für notwendige Vorunter­suchungen des Baugebiets, sofern sie für die Entwicklung eines Bebauungs­konzepts unerlässlich sind;
  • Kosten für im Rahmen der Bauleit­planung notwendige Fach­gutachten.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Grunderwerb
  • Neubauten
  • sonstiges kommunales Personal
  • Planungs­kosten oder sonstige Bau­nebenkosten für die Bau­realisierung (Bauantrag)

Voraussetzung ist: Bei allen Aufträgen hat die Kommune das für sie geltende Vergabe­recht einzuhalten. (Dieser Sach­verhalt wird vom Förder­geber nicht überprüft, sondern vorausgesetzt.)

Zuwendungen dürfen nur für solche Maß­nahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Vorhabenbeginn). Als Vorhaben­beginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungs­vertrages zu werten. Diese Leistungen können nicht bezuschusst werden. Dabei können Teil- oder Mehr­leistungen, die weder vertraglich vereinbart noch begonnen wurden, durchaus förder­fähig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, schon begonnene Maß­nahmen im Sinne des Programm 1 zu qualifizieren oder zu ergänzen.

Beratungs­kosten im Rahmen der Antrags­formulierung sind förderfähig. Allerdings ist hinsichtlich des beauftragten Umfangs der Leistungen darauf zu achten, dass keine weiter­gehenden Leistungen beauftragt werden, da ansonsten ein formaler Maßnahmen­beginn gegeben wäre.

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Förderung

Ja. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmen­beginn kann schriftlich und formlos unter Begründung des Erfordernisses bei der IB.SH beantragt werden. Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmen­beginn ist dem Antrag beizufügen. Die Gewährung stellt kein Präjudiz für die Förder­entscheidung dar.

Nein, der Aufwand für die Erschließungs­planung und die Planung für den Hoch­bau sind keine zuwendungs­fähigen Ausgaben im Sinne der Förder­richtlinie. Allerdings sind die Kosten für die im Rahmen der Bauleit­planung evtl. notwendigen Fachg­utachten förderfähig.

Der Landes­beirat tagt in regelmäßigen Abständen und entscheidet über die Anträge, die innerhalb einer Frist eingegangen sind.

Bei einem positiven Ergebnis erstellt die Geschäfts­stelle des Landesbeirats → die ARGE//SH eine Zertifizierungs­urkunde. Das Projekt bzw. die Kommune ist damit berechtigt, das Qualitäts­label „Neue Perspektive Wohnen“ zu tragen.

Die Zertifizierungs­urkunde wird der bzw. dem Antrag­stellenden umgehend zugestellt. Unmittelbar danach erstellt die IB.SH einen Zuwendungs­bescheid, in welchem der Auszahlungs­antrag beigefügt ist. Die Auszahlung kann nach Rechtskraft des Zuwendungs­bescheides erfolgen.

Das jeweils geltende Vergabe­recht der Antrag­stellerin bzw. des der Antrag­stellers ist einzuhalten.

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Zertifizierung

Das im Förder­antrag in Eck­punkten umrissene Bebauungs­konzept bedarf für die Förderung einer Zertifizierung. Die Zertifizierung kommt einer Qualitäts­auszeichnung gleich. Dafür steht das NPW-Label. Grundlage für Auszeichnung ist ein vorab festgelegter Qualitäts­katalog für Baugebiete, der auf Wohn­quartiere mit ressourcen- und energie­sparenden gemischten Wohn­formen (Eigentum/Mietwohnungs­bau im Neubau oder anteilig auch Bestands­modernisierung) abzielt.

Die Verantwortlichen der geplanten Maß­nahmen stellen den Antrag auf Zertifizierung – also den sog. Qualitäts­check. Für diese Zertifizierungs­verfahren des Sonder­programms hat das für die Wohnraum­förderung zuständige Ministerium einen Landes­beirat auf Fach­ebene berufen. Der Landes­beirat besteht aus 18 Vertreterinnen und Vertretern der fachlich zuständigen berufs­ständischen Organisationen, der kommunalen Landes­verbände, der wohnungs­wirtschaftlichen Verbände, der ARGE//e.V. sowie des für die Wohnraum­förderung zuständigen Ministeriums.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Landes­beirat hat die Aufgabe, bei den eingegangenen Zuwendungs­anträgen die Erfüllung der Qualitäts­kriterien zu überprüfen und aufgrund einer Mehrheits­entscheidung konkrete Förder­empfehlungen abzugeben (Zertifizierung). Die Entscheidung des Landes­beirates über die Zertifizierung ist abschließend und kann nicht eigenständig angefochten werden.

Auf der Internet­seite des Sonder­programms Neue Perspektive Wohnen finden sich Kurz­vorstellungen der mit dem Qualitäts­prädikat „Neue Perspektive Wohnen“ ausgezeichneten Projekte. Die zertifizierten Kommunen weisen i.d.R. Ansprech­personen aus.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Die mit dem Qualitäts­prädikat „Neue Perspektive Wohnen“ ausgezeichnete Kommune wird auf der Internet­seite im Projektverlauf seitens des für die Wohnraum­förderung zuständigen Ministeriums dokumentiert und bei passenden Gelegen­heiten öffentlich bekannt gemacht. Dazu ist die Bereitschaft, dem Ministerium Auskünfte über den Projekt­verlauf zu geben, notwendig und grundlegend. Das Ministerium bittet die Kommune außerdem darum, das Qualitäts­prädikat/Label bei allen Gelegenheiten der öffentlichen Information zu gebrauchen. Bei der Schluss-Abrechnung der Zuwendung ist ein Verwendungs­nachweis zu erbringen.

FAQs Neue Perspektive Wohnen

Hier finden Sie aktuelle Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Förderprogramm.

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Andreas Dördelmann
Tel. 0431 / 988-3216
andreas.doerdelmann@im.landsh.de

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig‑Holstein
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel

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